Wer ein Auto kaufen oder verkaufen will, sollte niemals auf einen Kaufvertrag verzichten. Er hält wichtige Punkte schriftlich fest und sorgt so für Rechtssicherheit. Darüber, welche Inhalte unbedingt in den Kaufvertrag gehören und an welchen Stellen Sie besonders vorsichtig sein sollten, wollen wir Ihnen an dieser Stelle einen ersten Überblick geben. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich jedoch, juristischen Rat zum Beispiel unter www.ra-reinhard.de. Durch ihre langjährige Erfahrung kann ihnen die Kanzlei Reinhard und Dworazik bei allen Fragen zum Verkehrsstrafrecht weiterhelfen. Das spart unter Umständen viel drohenden Ärger nach dem Kauf bzw. Verkauf.
Nennung der Vertragspartner
Der Kaufvertrag bei einem Auto beginnt in der Regel mit der Nennung von Käufer und Verkäufer. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Personalausweis- oder Reisepass-Nummer gehören dazu. Sie sollten vor allem bei einem privaten Kauf oder Verkauf nie vergessen zu verifizieren, ob die persönlichen Daten Ihres Geschäftspartners auch der Realität entsprechen. Alles andere öffnet Betrügern Tor und Türe.
Fahrzeugdaten und Zustand des Fahrzeugs
Besonders wichtig ist die detaillierte Beschreibung des Fahrzeugs. Neben dem Kaufpreis sollten hier auch Marke, Modell, Hubraum, Effizienzklasse, Erstzulassung, Kilometerstand, FIN, Erstzulassung und Fahrzeugbrief-Nummer genannt werden. Auch der Zustand des Autos sollte festgehalten werden. Mängel, Unfallschäden und sonstiges dürfen nicht unerwähnt bleiben. Ein Beweissicherungsgutachten eines KfZ-Sachverständigen ist nicht zwingend erforderlich, sorgt aber für mehr Gewissheit beim Autokauf.
Gewährleistung und mündliche Nebenabreden
Beim Kauf eines Autos vom Händler steht dem Käufern eine gesetzliche Gewährleistung zu. Bei einem Privatverkauf kann dieses auch ausgeschlossen werden – im Vertrag muss das allerdings ausdrücklich erwähnt werden. Üblich ist es, Gebrauchtwagen als „wie besichtigt“ und „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ zu verkaufen bzw. zu kaufen. Aber Vorsicht: Bei bewusster Täuschung über den tatsächlichen Fahrzeugzustand können derartige Ausschlüsse nichtig sein. Um erst gar nicht in diese Situation zu kommen, sollten Käufer das Fahrzeug vor dem Kauf ausgiebig begutachten und ggf. auch Probefahren. Üblicherweise wird im Vertrag festgehalten, dass auch keine weiteren, mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.
Regelung der Fahrzeugübergabe
Das Auto kann sowohl bereits abgemeldet übergeben werden als auch im auf den Vorbesitzer angemeldeten Zustand. In diesem Falle sollten Sie jedoch im Kaufvertrag eine Frist vereinbaren, binnen welcher der Käufer das Fahrzeug ummelden muss. Die Zahlungsart sollte ebenfalls aus dem Kaufvertrag hervorgehen. Bei einer Barzahlung sollten sie nicht vergessen, eine Quittung auszustellen bzw. sich ausstellen zu lassen. Bei größeren Summen ist eine Überweisung jedoch sicherer.