Problematik Gefahrstoffe und Gefahrstoffverordnung
Unternehmen müssen eine Vielzahl von Arbeitsschutzbestimmungen einhalten. Beschäftigte kommen dabei quer durch alle Branchen mit Gefahrstoffen in Kontakt. Problematisch ist es, wenn Mitarbeiter sich nicht über die gesundheitsgefährdende Wirkung dieser Stoffe auskennen und dadurch gesundheitliche Risiken unterschätzen. Laut IHK ist der Umgang mit Gefahrstoffen hauptsächlich in mittleren und kleinen Betrieben ein Problem, da es an Fachinformationen fehlt.
Eine neue Gefahrstoffverordnung GefStoffV des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist stark an den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) orientiert. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) legt dabei das technische Regelwerk für die Gefahrstoffverordnung fest und ist als beratendes Gremium des BMAS tätig. Laut der Gefahrstoffverordnung gehören alle chemischen Gemische oder Stoffe, welche die Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten in Betrieben gefährden können, zu den Gefahrstoffen. Solche chemischen Stoffe oder Gemische sind nicht immer mit einem Piktogramm und Gefahrenetikett gekennzeichnet. Wasser kann an einem Feuchtarbeitsplatz beispielsweise ein Gefahrstoff sein. Gleichzeitig können Gefahrstoffe am Arbeitsplatz freigesetzt werden oder entstehen, wie Schweiß- und Lötrauche, Abgase, Pyrolyseprodukte oder Stoffe aus Zersetzungsvorgängen, chemischen Reaktionen oder Recyclingtätigkeiten. Eine Gefährdungsbeurteilung der chemischen Stoffe ist in der Gefahrstoffverordnung festgelegt und nach tätigkeitsspezifischen Gesundheitsgefährdungen durch Kontakt mit der Haut, Einatmen oder Explosions- und Brandgefahr eingeteilt.
Anordnungen der Behörden für Gefahrstoffe
Das Amt für Arbeitsschutz und das Gewerbeaufsichtsamt sind für die Kontrolle von umgesetzten Arbeitsschutzvorschriften in Betrieben zuständig. Behörden sind berechtigt, bei Bedarf weitere Anordnungen zu erlassen, sollte die Arbeitssicherheit in einem Unternehmen nicht ausreichend sein. Dabei wird der Umgang von Gefahrstoffen in einem Betrieb auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, der neuen Gefahrstoffverordnung und dem Chemikaliengesetz bewertet. Die Anordnungen betreffen Maßnahmen zur Abwendung von besonderen Gefahren durch die Installation von Sicherheitsvorrichtungen oder Lüftungen. Weiterhin wird festgestellt, inwiefern ein Gefährdungspotenzial existiert und mit welcher Maßnahmenergreifung die Arbeitssicherheit der Arbeitskräfte gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch Schadstoffmessungen geschehen. Werden Maßnahmen nicht fristgerecht oder überhaupt nicht umgesetzt und die Sachverständigen müssen von einer starken Beeinträchtigung der Arbeitssicherheit ausgehen, muss die Arbeit im Betrieb bis auf Weiteres eingestellt werden. In besonders dringenden Fällen, beispielsweise einem akuten Gefahrenfall, ist die Behörde berechtigt, Anordnungen, anstatt an den Arbeitgeber direkt an die Beschäftigten zu richten.
Grundregeln im Umgang mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe können durch einen nicht sachgerechten Umgang bei Menschen einfache Reizungen der Haut bis schwere Langzeiterkrankungen auslösen. Daher ist es wichtig, im Bewusstsein dieser Gefahr, eine umfangreiche Sicherheitskultur für Transport, Lagerung und Handhabung der Gefahrstoffe zu schaffen. Zunächst sollten die Risiken am Arbeitsplatz bewertet und dargestellt werden. Mitarbeiter müssen angemessen geschult werden und ausreichend Informationen zu den Gefahren erhalten. Die Beschäftigten sollten eine entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Die Gefahrstoffe müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und bewahrt werden. Zudem dürfen die Stoffe nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sicherheitsbedenken von Mitarbeitern sollten direkt an Verantwortliche gemeldet werden.